Ecklastprüfung

 

Durch systematische Veränderung des Ortes der Belastung auf dem Lastträger wird festgestellt, ob die Anzeige der Waage unabhängig von der Verteilung der Last auf dem Lastenträger ist.

 

 

Eichamtswaage

 

Sehr genaue Waage die in Eichämtern zum Einsatz kommt. Besonders zur Prüfung von Gewichtsstücken.

 

 

Eichanweisung

 

An die Eichbehörden gerichtete Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Eichung, z.B. in der Bundesrepublik Deutschland: Eichanweisung für nichtselbsttätige Waagen.

 

 

Eichbehörde

 

 

 

 

Eicheinrichtung

 

Einrichtung, die in die Waage intergriert oder getrennt von ihr aufgestellt ist, mit der die Prüfung verschiedener Bestandteile der Waage vorgenommen werden können.

 

 

Eichfähige/ Nichteichfähige Waagen

 

Meßtechnisch sind beide Waagentypen nahezu identisch. Eichfähige Waagen benötigen noch einige gesetzlich vorgeschriebene Details wie z.B. Softwareänderungen oder zusätzliche Aufschriften.

 

 

Eichfähigkeit

 

Ein Meßgerät oder Meßmittel (Waage, Gewichtsstück) ist eichfähig, wenn es allgemein zur Eichung zugelassen ist und den Eichvorschriften entspricht oder seine Bauart von den zuständigen Behörden zur Eichung zugelassen ist und seine Ausführung den besonderen Zulassungsbedingungen dieser Behörde entspricht.

 

 

Eichfehlergrenzen

 

Bei Handelswaagen der Genauigkeitsklasse III
(Eichwert e = Teilungswert d)

Belastung

Eichfehlergrenzen

Verkehrfehlergrenzen

0 bis 500 e

+/- 0.5 e

+/- 1 e

500 bis 2000 e

+/- 1.0 e

+/- 2 e

über 2000 e

+/- 1.5 e

+/- 3 e

 

 

Eichgültigkeit

 

Die Eichgültigkeit für Waagen gilt in der Regel 2 Jahre.

Ausnahme: Die Eichgültigkeit beträgt 1 Jahr bei geeichten Kontrollmessgeräten, bei selbsttätigen Kontrollwaagen und bei Preisauszeichnungswaagen. Die Dauer beträgt 3 Jahre bei Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr, mit Ausnahme von Baustoffwaagen.

Die Eichgültigkeitsdauer wird in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in dem die Waage zuletzt geeicht wurde. Sie gilt bis bis zum 31.12. des Ablaufjahres.

Beispiel: Eine im Januar 2000 geeichte Waage muss spätestens im Dezember 2001 nachgeeicht werden.

Der Verwender der Waage ist gesetzlich verpflichtet, für die regelmäßige Nacheichung seiner Messgeräte zu sorgen.

 

 

Eichkosten

 

Die Eichkosten sind bei Waagen der Genauigkeitsklasse III unterschiedlich festgelegt.

Es wird nach selbsttätigen und nichtselbsttätigen Waagen, Waagen mit mehreren Lastaufnehmern, Waagen mit mehr als 5000 Eichwerten und nach Mehrteilungs- und Mehrbereichswaagen sowie angeschlossenen Zusatzeinrichtungen unterschieden.

 

 

Eichnormal

 

Mit hoher Präzision gefertigtes, geeichtes Gewichtsstück.

 

 

Eichordnung

 

Wichtige Hinweise:
1. Nach § 10a EO-AV müssen Gewichtswerte als Nettowerte angegeben werden, mit anderen Worten: Brutto- für Netto- Wägungen beim Verkauf loser Waren sind verboten

2. Seit 1993 entfällt die Überwachung von EDV-Anlagen, die an geeichte Waagen im geschäftlichen Verkehr angeschlossen sind (Übergangszeit bis 31.12.2003); statt dessen müssen die geeichten Messwerte unverändert gespeichert, gedruckt oder verarbeitet werden (Eichfähiger Speicher, Eichfähiger Drucker oder Softwaremodul mit Prüfschein) und beiden Parteien zugänglich gemacht werden (auf Ladentischwaagen nicht anwendbar)

Als eichfähige Wägeergebnisse gelten folgende Werte:

Gewogene Brutto-Gewichtswerte mit der Einheit g, kg oder t ohne Zusatzkennung; dies kann auch ein gewogener Netto- oder Tara-Gewichtswert sein; gewogene Tara-Gewichtswerte bei Taraausgleich, erkennbar durch die Zusatzkennung "NET" in der Anzeige und ggf. Zusatzkennung "N" auf dem Druckbeleg (nicht bei Ladentischwaagen)

Als nicht eichfähig gelten folgende Werte:

Taraeingabewerte, selbst mit Zusatzkennung "NET" und ggf. "PT" in der Anzeige, sowie die daraus errechneten Netto-Gewichtswerte, ggf. mit Zusatzkennung "N" auf dem Druckbeleg (nicht bei Ladentischwaagen); und: Gewichtssummen und Gewichtsdifferenzen, · Dimensionsumrechnungen und abgeleitete Größen wie Stückzahl, Gewicht/Länge, Gewicht/Fläche, Gewicht/Volumen, (Dichte), %, usw., Sollwerte sowie andere produktbegleitenden Daten.

Literatur:

  • Eichordnung Eichordnung - Allgemeine Vorschriften (EO-AV), (EO) Ausgabe 1994
  • Nichtselbsttätige Waagen (EO Anlage 9), Ausgabe 1994
  • Selbsttätige Waagen (EO Anlage 10), Ausgabe 1994

(zu beziehen über Deutscher Eichverlag, Braunschweig)

 

 

Eichpflicht von Waagen

 

1. Geschäftlicher Verkehr

a) Eichpflicht:

Eichpflicht besteht für Waagen zur

  • Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs; geschäftlicher Verkehr ist dabei jede Tätigkeit, die Geschäftszwecken dient (z.B. Ein- und Verkauf von Waren); die Wägung kann wahlweise durch den Verkäufer, dessen Beauftragten oder den Käufer erfolgen,
  • Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffentlichen Abgabe, eines Entgelts oder ähnlicher Zahlungen,
  • Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke,
  • Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
  • Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien, wenn die Waagen verwendet oder bereitgehalten werden. Eine Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung verwendet werden kann.

b) Ausnahmen:

Keine Eichpflicht besteht für alle anderen Waagen, die z.B. für innerbetriebliche Vorgänge in Fertigungsprozessen verwendet werden. Diese Waagen unterliegen nicht der Eichpflicht.
Von der Eichpflicht ebenfalls ausgenommen sind:

  • Waagen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, wenn ihnen eine geeignete geeichte Kontrollwaage nachgeschaltet ist,
  • Dosier- und Abfüllwaagen für Druckgase in Verbindung mit einer nachgeschalteten, geeigneten geeichten Kontrollwaage (TRG-Vorschrift),
  • Feinwaagen in Banken zur Gewichtskontrolle von Münzen,
  • Waagen zur Portionierung (Vorabwägung) von Speisen in Gaststätten,
  • Zählwaagen, wenn sie ausschließlich zur Stückzahlermittlung verwendet werden.

2. Offene Verkaufsstellen

Offene bzw. öffentliche Verkaufsstellen sind Bereiche des geschäftlichen Verkehrs, die für jedermann zugänglich, d.h. öffentlich sind (z.B. Einzelhandelsgeschäfte, Supermärkte, Marktstände, Tankstellen, Kioske usw.) Hinsichtlich der Eichpflicht von Waagen gelten die Bedingungen für den allgemeinen geschäftlichen Verkehr. Abweichend hiervon sind auch die Zusatzeinrichtungen (z.B. Drucker zur Preisauszeichnung) eichpflichtig.

3. Amtlicher Verkehr

Im Einzelnen sind geeichte Waagen für folgende Zwecke zu verwenden: - Messungen nach dem Zoll-, Steuer- und Branntwein- Monopolrecht, - Bestimmung von Beförderungsgebühren durch die Deutsche Post AG oder andere Dienstleister, - Bestimmung von Beförderungsentgelten für Pakete durch Postkunden im Selbstbucher-Verfahren, - Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben (z.B. durch TÜV, Gewerbeaufsichtsämter, Lebens- und Arzneimittel-Kontrollämter), - Erstellung von Gerichts- und Schiedsgutachten.

4. Heilkunde

Waagen, die in der Heilkunde von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Heilpraktikern verwendet oder bereitgehalten werden. Heilhilfsberufe, Hebammen, Krankenschwestern sowie die Selbstkontrolle durch Patienten gehören nicht zur Heilkunde. Im wesentlichen handelt es sich um - Personenwaagen der Genauigkeitsklasse III, - Säuglingswaagen, - Waagen in Inkubatoren, - Patientenwaagen (Stuhl- und Bettenwaagen) für nicht Gehfähige, - Waagen für Dialysezwecke (fallen als Bestandteil von Dialysegeräten unter das Medizinproduktegesetz), - Fein- und Präzisionswaagen im klinisch-chemischen Labor.

5. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

a) Herstellung:

Für Waagen, die zur Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung eingesetzt oder bereitgehalten werden, besteht Eichpflicht. In der BRD sind bei der Abfüllung von Arzneimitteln in Fertigpackungen gleicher Füllmenge sind die hierzu verwendeten Waagen nicht eichpflichtig. Die Kontrolle von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge zwischen 5 g oder ml und 10 kg oder l muss aber mit geeichten nichtselbsttätigen oder selbsttätigen Waagen durchgeführt werden. Zur Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien sind geeichte Waagen zu verwenden. Waagen, die im Vorfeld des Rezeptansatzes zur Herstellung von Grundsubstanzen verwendet werden, sind nicht eichpflichtig; ferner Waagen zur Herstellung von einzeln dosierten Arzneimitteln, Tablettenwäge- und Tabletten- Klassierautomaten sowie selbsttätige Kontrollwaagen zur Vollständigkeitskontrolle von Packungen mit einzeln dosierten Arzneimitteln.

b) Prüfung:

Waagen zur Prüfung von Arzneimitteln bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien sind eichpflichtig. Unter medizinischen Laboratorien werden Laboratorien verstanden, die Analysen nach Anforderung eines Arztes ausführen. Pharmazeutische Laboratorien sind Prüflaboratorien von Herstellern von Medikamenten für den Menschen. Die in sogenannten Freigabelaboratorien verwendet Waagen sind hier eichpflichtig. Keine Eichpflicht besteht in Forschungs- und Entwicklungslaboratorien.

 

 

Eichung

 

1-stufige Herstellereichung

mit Berücksichtigung der örtlichen Erdbeschleunigung oder des Mittelwertes der Erdbeschleunigung; erfolgt in der Regel beim Hersteller durch autorisiertes Fachpersonal, wenn der Aufstellungsort der Waage bekannt ist Kennzeichnung der Waage mit Zeichen für die EG-Ersteichung (schwarzes M auf grünem Grund) und Sicherungsmarke (gelbe Marke mit der Aufschrift "Geeicht von BIZERBA"). Nacheichung am Aufstellungsort durch zuständige Eichbehörde auf Veranlassung des Betreibers.

2-stufige Herstellereichung

durchführbar, wenn z.B. Zerlegung und erneuter Zusammenbau eines Lastaufnehmers erforderlich ist oder die Fallbeschleunigung am Gebrauchsort unbekannt ist oder nicht berücksichtigt werden kann Eichung durch autorisiertes Fachpersonal des Herstellers oder durch anerkannte autorisierte Personen (sogenannte "benannte Stellen") entsprechend den Vorschriften der Mitgliedsstaaten. Nacheichung am Gebrauchsort durch zuständige Eichbehörde oder durch anerkannte autorisierte Personen entsprechend den Vorschriften der Mitgliedsstaaten auf Veranlassung des Betreibers.

Amtliche Eichung

Ersteichung, ggf. Nacheichung vor Ort durch zuständige Eichbehörde.

 

 

Eichstempel

 

Stempelzeichen, das die Eichbehörde als Markierung eines geeichten Meßgeräts aufbringt.

 

 

Eichwert (e)

 

Wert in Masseneinheiten, der zur Einstufung und zur Eichung einer Waage benutzt wird.

 

 

Eichwesen

 

Organisation am Beispiel Bundesrepublik Deutschland:

OIML

Internationale Organisation für gesetzliches Meßwesen, über 50 Mitgliedsstaaten, ca. 30 korrespondierende Mitglieder, Sitz in Paris, Organisation hat "empfehlenden Charakter"; Publikationen sind Empfehlungen, nach denen sich die meisten Mitgliedstaaten richten.

EU

Europäische Union, angeschlossene Länder der EFTA, Sitz in Brüssel, erarbeitet "Richtlinien" (d.h. Rechtsvorschriften), u.a. auch zur Harmonisierung von technischen Anforderungen an Messgeräte, hier im Besonderen für "nichtselbsttätige Waagen" 0 (NSW), DIN EN 45501.

BMWi

Bundesministerium für Wirtschaft, Sitz in Berlin, setzt die in den Zuständigkeitsbereich des BMWi fallenden EG-Richtlinien in nationales Recht um; so z.B. die Verabschiedung des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes vom 23. März 1992" im Deutschen Bundestag. Die Vorschriften, z.B. für nichtselbsttätige Waagen, regeln den Umfang der Eichpflicht für Messgeräte entsprechend der EG-Richtlinie 90/384/EWG. Inhaltlich ergeben sich daraus keine Änderungen gegenüber der europäischen Rechtsgrundlage.

PTB

Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Sitz in Braunschweig, überwacht Einhaltung des Eichgesetzes und der entsprechenden Verordnungen (z.B. EO-AV, EO 9, EO 10), und ist außerdem benannte Stelle der Bundesrepublik Deutschland bei der EU für EG-Bauartzulassungen gemäß Richtlinie 90/384/EWG.

Eichbehörden der Länder

Eichdirektionen und Eichämter, Sitz in den einzelnen Bundesländern, überwachen die richtige Anwendung der Eichvorschriften im Rahmen des Vollzugs, führen Marktüberwachungen und Prüfungen im Sinne der EG-Richtlinien durch, sind gleichzeitig benannte Stellen für EG-Eichungen und vielfach auch Überwachungsstellen (Auditoren) für EG-richtlinienkonforme Qualitätsmanagement-Systeme.

 

 

Eichzonen

 

Bei Waagen der Genauigkeitsklasse III, deren Meßwerte bzw. Anzeige von der Fallbeschleunigung beeinflußt werden, müssen für den Fall des wechselnden Gebrauchsortes oder der Eichung am Herstellungsort und der Verwendung an einem anderen Gebrauchsort folgende Bedingungen erfüllt werden:

1. Waagen für wechselnden Gebrauchsort

Waagen für wechselnden Gebrauchsort sind in der Regel Waagen mit kleinerer Höchstlast, die z.B. in größeren Stückzahlen geordert und anschließend in verschiedenen Filialen (und damit unterschiedlichen Aufstellungsorten) verwendet werden.
Auch Marktwaagen gehören zu dieser Kategorie.
Die Waagen werden bezüglich der Fallbeschleunigung für Deutschland auf "Deutschland Mitte" justiert und können danach auch in anderen Gebrauchzonen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Waagen mit maximal 3000 Eichwerten (bei Mehrteilungswaagen pro Teilungsbereich).

2. Waagen mit mehr als 3000 Eichwerten

Waagen mit mehr als 3000 Eichwerten (bei Mehrteilungswaagen pro Teilungsbereich) müssen eine Gebrauchszonenangabe aufweisen; dies kann z.B. in der Bedienungsanleitung, auf einem Beiblatt, auf dem Kennzeichnungsschild der Waage oder in der Anzeige sein. Die Eichzonen für die Bundesrepublik Deutschland:

  • ZONE 1 Bayern-Süd (Nieder- und Oberbayern) und Schwaben gz = 9.8070 m/s²
  • ZONE 2 Bayern-Nord (Franken, Oberpfalz) und Baden- Württemberg gz = 9.8081 m/s²
  • ZONE 3 Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Nordrhein- Westfalen, Thüringen und Sachsen gz = 9.8107 m/s²
  • ZONE 4 Niedersachsen, Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt gz = 9.8130 m/s².

Um den Anwendern eine optimale Genauigkeit der Waage zu bieten, berücksichtigt Bizerba bei der Herstellereichung von Waagen, bei denen der Aufstellungsort bekannt ist, die Fallbeschleunigung des jeweiligen Gebrauchsortes bzw. der Zone (z.B. Mittelwert der Zone 1, 2, 3 oder 4).

3. Eichung von Waagen am Herstellungsort mit Bestimmung für einen anderen Gebrauchsort

Waagen, deren Aufstellungsort innerhalb der Europäischen Union bekannt ist, werden beim Hersteller unter Berücksichtigung der Fallbeschleunigung am Aufstellungsort EG-Hersteller-geeicht. Die Waagen werden mit der am Aufstellungsort vorhandenen Fallbeschleunigung in g/kg korrigiert, danach herstellergeeicht, und können somit innerhalb der EU aufgestellt, in Betrieb genommen und im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden (freier Warenverkehr in der EU).

 

 

Eignung einer Waage

 

Eichfähige Waagen müssen so konstruiert und gebaut sein, daß sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

 

 

Einschwingzeit

 

Bei Waagen die Zeit, die vom Auflegen des Wägegutes bis zur Freigabe des Meßresultats für die Anzeige verstreicht.

 

 

Einspiellage

 

Die Einspiellage ist die Lage des beweglichen Systems, in der zwischen allen auf das Wägegut einwirkenden Kräften ein Gleichgewicht besteht.

 

 

Einspielen einer Waage

 

Man spricht vom Einspielen einer Waage wenn alle am Wägevorgang beteiligten Teile nach einer Belastungsänderung eine stabile Gleichgewichtslage, die sogenannte Einspiellage, einnehmen.

 

 

Empfindlichkeit

 

Änderung des Ausgangssignals verursacht durch eine gewisse Belastungsänderung.

 

 

Empfindlichkeitsdrift

 

Zeitliche Veränderung der Empfindlichkeit.

 

 

Empfindlichkeitsregler

 

Einrichtung zur Veränderung der Empfindlichkeit einer Waage.

 

 

Ersteichung

 

Erstmalige Eichung eines Meßgerätes, das vorher noch nicht geeicht worden ist.

 

 

EU-Eichung

 

Diese Art der Eichung ist in allen EU-Staaten anerkannt.

 

 

EWG-Richtlinien für Messgeräte

 

Richtlinien, die von der Europäischen Union (EU) zur Angleichung der Rechsvorschriften in ihren Mitgliedsstaaten veröffentlicht wurden und einheitliche technische Bedingungen bei der Zulassung und Ersteichung von Meßgeräten gewährleisten sollen.

 
 

Explosionsschutz

 

Maßnahmen zur Vermeidung des gleichzeitigen Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre und Zündquelle.

Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre = primärer Explosionsschutz,

Vermeidung von Zündquellen = sekundärer Explosionsschutz,

Waagen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen sind entsprechend vorzubereiten.

 

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