Erläuterung einiger Fachausdrücke: |
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Dieser Leasing-Erlaß regelt die steuerrechtliche Zurechnung des
Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber sowie die ertragsteuerliche Behandlung von
Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein Anlagegut gilt dann als vollamortisiert, wenn mit den vereinbarten Leasingraten
der Neupreis und sämtliche Kosten des Leasinggebers gedeckt sind. Die Leasingrate ist der vereinbarte Betrag, der während der Vertragslaufzeit monatlich vom Leasingnehmer an den Leasinggeber gezahlt werden muß. Diese Rate ist eine feste und unveränderbare Größe und somit ein stabiler Kalkulationsfaktor. |
Ein gültiger Leasingvertrag kommt erlaßkonform nur dann zustande, wenn er
über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wird, die mindestens 40% und höchstens 90% der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe amtliche AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums)
beträgt. Bei einem Teilamortisationsvertrag werden der Neupreis und die Kosten des
Leasinggebers bis zum Ende der Grundmietzeit nur teilweise gedeckt. Der vereinbarte oder kalkulierte
Restwert wird im Leasingvertrag aufgeführt. Eine einmalige Sonderzahlung kann vereinbart werden. Sie wird am Beginn der Vertragslaufzeit fällig. |
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Leasing ist bestechend einfach |
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